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Die häusliche Pflege finanzieren, wie kann das gelingen? Für nicht wenige pflegende Angehörige stellt diese Frage eine große Belastung dar, vor allem dann, wenn sie sich zum ersten Mal mit der bevorstehenden Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes auseinandersetzen müssen. In unserem Ratgeber stellen wir daher die wichtigsten Bausteine vor, mit denen Betroffene die häusliche Pflege finanzieren können.
Möchten Betroffene die häusliche Pflege finanzieren und dabei auch Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, so muss zunächst ein Pflegegrad für die pflegebedürftige Person festgestellt werden. Dieser beschreibt den Aufwand, den der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen eines Pflegegutachtens für die tägliche Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Person ermittelt. Grundlage für die Erhebung ist ein standardisierter Fragebogen, der körperliche, geistige und psychische Einschränkungen des*r Pflegebedürftigen erfasst. In der Regel erfolgt die Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs und im Beisein einer Pflegeperson aus dem Umfeld der Betroffenen. Der Antrag auf Erteilung eines Pflegegrades kann formlos bei der zuständigen Kranken- bzw. Pflegekasse erfolgen.
Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Die entsprechende Einordnung der Pflegebedürftigkeit wird den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse nach erfolgter Begutachtung mitgeteilt.
Erscheint die Eingruppierung nicht ausreichend, kann – ggf. auch mithilfe von Sozialverbänden oder eines Anwaltes für Sozialrecht – Einspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse beziehungsweise des MDK eingelegt werden.
Tipp: Mit sog. Pflegegrad-Rechnern können Pflegepersonen schon vor der MDK-Begutachtung eine erste Einschätzung zum möglichen Pflegegrad der Betroffenen erhalten. Dies kann nicht nur helfen, sich besser auf den Hausbesuch des MDK einzustellen, sondern auch einen ersten Einblick zu erhalten, mit welchen Mitteln Betroffene die häusliche Pflege finanzieren können.
Das sog. Pflegegeld bildet den wichtigsten und bekanntesten Beitrag, um die häusliche Pflege finanzieren zu können. Es kann bei häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2 oder höher beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person von einem Angehörigen oder Nachbarn zu Hause gepflegt wird.
Das Pflegegeld umfasst folgende monatlichen Leistungen (Stand:24.01.2022):
Nehmen Pflegebedürftige einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch, so beteiligt sich die Pflegekasse mit den sog. Pflegesachleistungen an den entstehenden Kosten.
Die Pflegesachleistungen betragen monatlich (Stand 24.01.2024):
Zusätzlich werden in gleicher Höhe auch Kosten für eine teilstationäre Betreuung im Rahmen einer Tages- oder Nachtpflege übernommen.
Ausgenommen sind jedoch die Kosten für die Verpflegung in der Betreuungseinrichtung.
Wichtig: Die Aufwendungen für Pflegesachleistungen und Angebote der Tages- und Nachtpflege werden von der Pflegekasse mit dem Pflegegeld verrechnet. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können dabei jedoch sehr variabel kombiniert werden.
Weitere Informationen bietet der „Pflegeleistungs-Helfer“ des Bundesministeriums für Gesundheit.
Eine weitere Möglichkeit, um die häusliche Pflege finanzieren und pflegende Angehörige weiter entlasten zu können, ist der sog. Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, unabhängig vom Pflegegrad. Er kann für verschiedene „pflegenahe“ Dienstleistungen verwendet werden, wie z. B. für Fahrdienste oder Haushaltshilfen oder auch für Alltags- und Pflegebegleiter*innen. Einzige Voraussetzung ist, dass das entsprechende Entlastungsangebot nach dem jeweils geltenden Landesrecht anerkannt ist.
Wichtig: Wurde der Anspruch auf Pflegesachleistungen (siehe Punkt 3) nicht in voller Höhe aufgebraucht, so können 40 Prozent der Gelder auch für Entlastungsleistungen genutzt werden. Seit 2022 müssen dafür keine Anträge mehr bei der Pflegekasse gestellt werden.
Können Pflegepersonen aus beruflichen oder privaten Gründen (z. B. wegen eines geplanten Urlaubs) die Pflege ihrer Angehörigen nicht übernehmen, so stehen ihnen auch in diesem Fall verschiedene Ansprüche gegenüber der Pflegekasse zu.
So können Pflegepersonen bis zu 8 Wochen (56 Tagen) die Leistungen einer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall bei allen Pflegegraden die monatlichen Kosten bis zu einer Höhe von 1.774 Euro (Stand: 01.01.2022).
Eine weitere Möglichkeit, mit der Pflegepersonen Unterstützer*innen in der Pflege finanzieren können, bietet die sog. Verhinderungspflege. Sie steht Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörige für bis zu 6 Wochen pro Jahr zu.
Weitere Informationen bietet unser Blogbeitrag „Wissenswertes zur Verhinderungspflege“.
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege können zukünftig als gemeinsames Budget mit einer Höhe von 3.386 Euro verwaltet werden. Nähere Informationen finden Sie hier.
Soll eine Person im häuslichen Umfeld gepflegt werden, so wird oft auch eine Anpassung der Wohnräume notwendig. Damit Angehörige die entsprechenden Aufwendungen für eine bedürfnisgerechte Pflege finanzieren können, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für verschiedene Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Patientenlifter, Treppenlifte oder einen Hausnotruf. Weitere Informationen zu den Hilfsmitteln haben wir in einem Ratgeber zu Pflegehilfsmitteln zusammengestellt.
Zudem können seit 2021 auch Kosten für digitale Pflegeanwendungen (DiPA), mit denen beispielsweise die Kommunikation der Pflegebedürftigen trainiert werden kann, bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Monat erstattet werden.
Für Pflegemittel des täglichen Bedarfs zahlt die Pflegekasse auf Antrag eine Pauschale von 40 Euro pro Monat. Eine Rechenschaftspflicht besteht nicht.
Darüber hinaus beteiligen sich die Pflegekassen mit bis zu 4.000 Euro auch an sog. wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, die den Alltag der Pflegepersonen erleichtern sollen, wie z. B. Türverbreiterungen oder ein behindertengerechter Umbau des Badezimmers.
Damit pflegende Angehörige mehr Sicherheit für die häusliche Pflege erhalten können, sind die Pflegekassen verpflichtet, kostenlose Schulungen für Pflegepersonen durchzuführen.
Viele Pflegekassen kooperieren dafür mit Bildungsträgern wie den Volkshochschulen oder Sozialvereinen.
Zudem haben alle Pflegegeldbezieher*innen einmal pro Halbjahr Anspruch auf ein Pflegeberatungsgespräch.
Wichtig: Ist kein ambulanter Pflegedienst in die häusliche Pflege involviert. ist das Beratungsgespräch verpflichtend vorgeschrieben. Andernfalls kann ein Auszahlungsstopp für das Pflegegeld erfolgen.
Viele pflegende Angehörige stehen nicht nur vor der Frage, wie die sie Kosten für die Pflege finanzieren können, sondern auch, wie eine Kompensation des entstehenden Verdienstausfalls und der damit verbundenen verminderten Rentenansprüche gelingen kann.
Um Pflegepersonen in dieser Frage zu unterstützen, zahlen die Pflegekassen Beiträge in die Rentenversicherung der Pflegeperson ein, sofern diese nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig ist.
Die Errechnung der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und den in Anspruch genommenen Pflegeleistungen. Weitere Informationen können beim Bundesministerium für Gesundheit nachgelesen werden.
Zudem haben Pflegepersonen die Möglichkeit, sich bis zu 2 Jahren im Rahmen der sogenannten Familienpflegezeit von einer beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen, um die Pflege eines*r Angehörigen zu übernehmen. Der Verdienstausfall in dieser Zeit kann durch ein zinsloses Darlehen wenigstens etwas abgefedert werden. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in monatlichen Raten nach dem Ende der Freistellungsphase. Informationen zur Berechnung der Darlehenshöhe bietet der Familienpflegezeit-Rechner des Familienministeriums.