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Ratgeber

Pflegeneuigkeiten 2025: Die wichtigsten Gesetzesänderungen

2025 greifen wichtige Änderungen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG). Pflegebedürftige erhalten dadurch höhere Leistungen. Zudem bietet das neue Entlastungsbudget mehr Flexibilität für pflegende Angehörige.

Wir stellen die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen 2025 in der Pflege vor und erläutern, was diese für Pflegebedürftige und Pflegepersonen bedeuten.

2025 greifen wichtige Änderungen des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes (PUEG). Pflegebedürftige erhalten dadurch höhere Leistungen. Zudem bietet das neue Entlastungsbudget mehr Flexibilität für pflegende Angehörige.
Wir stellen die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen 2025 in der Pflege vor und erläutern, was diese für Pflegebedürftige und Pflegepersonen bedeuten.

Erhöhung der Pflegeleistungen

Mit einer Erhöhung der Pflegeleistungen um 4,5 % zum 1. Januar 2025 sollen gestiegene Lebenshaltungskosten ausgeglichen und die finanziellen Belastungen für Pflegebedürftige verringert werden.
Die neuen Leistungsätze betreffen nahezu alle Leistungen der Pflegekassen:

Pflegegeld

2025 werden die Leistungen in allen anspruchsberechtigten Pflegegraden erhöht (Für Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld):

  • Pflegegrad 2: 347 Euro (+15 Euro)

  • Pflegegrad 3: 599 Euro (+26 Euro)

  • Pflegegrad 4: 800 Euro (+35 Euro)

  • Pflegegrad 5: 990 Euro (+52 Euro)

Die Erhöhung geschieht automatisch, sofern bereits 2024 Pflegegeld bezogen wurde.

Pflegesachleistungen

2025 steigen auch die Pflegesachleistungen. Dann werden Pflegediensten und teilstationäre Einrichtungen monatliche Dienstleistungen in folgender Höhe erstattet:

  • Pflegegrad 2: 796 Euro (+35 Euro)

  • Pflegegrad 3: 1.497 Euro (+65 Euro)

  • Pflegegrad 4: 1.859 Euro (+81 Euro)

  • Pflegegrad 5: 2.299 Euro (+99 Euro)

Tages- und Nachtpflege

Mit der Tages- und Nachtpflege sollen pflegende Angehörige entlastet und Pflegebedürftigen mehr soziale Kontakte ermöglicht werden. 2025 gelten dafür folgende Leistungssteigerungen:

  • Pflegegrad 2: 721 Euro (+32 Euro)

  • Pflegegrad 3: 1.357 Euro (+59 Euro)

  • Pflegegrad 4: 1.685 Euro (+73 Euro)

  • Pflegegrad 5: 2.085 Euro (+90 Euro)

Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel

Blieb der monatliche Entlastungsbetrag im Rahmen der Erhöhungen 2024 noch unverändert, so steigt er nun von 125 Euro auf 131 Euro. Für die Erstattung von Pflegehilfsmitteln steigt der Höchstbetrag von 40 Euro auf 42 Euro pro Monat.

Weitere Steigerungen

2025 steigen weitere Pflegeleistungen - von der Verhinderungspflege bis zur Unterstützung von digitalen Pflegeanwendungen:

  • Verhinderungspflege: Die Leistungen steigen von 1.612 Euro auf 1.685 Euro pro Jahr.

  • Kurzzeitpflege: Der Betrag erhöht sich von 1.774 Euro auf 1.854 Euro pro Jahr.

  • Wohngruppenzuschlag: Der Zuschlag steigt von 214 Euro auf 224 Euro pro Monat.

  • Vollstationäre Pflege: Je nach Pflegegraf werden die Leistungen um bis zu 91 Euro erhöht.

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPA): Der monatliche Höchstbetrag für den Zugang zu entsprechend gelisteten Apps und digitalen Hilfsmitteln wird von 50 Euro auf 53 Euro erhöht.

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Soll das Zuhause der pflegebedürftigen Person bedürfnisgerecht umgebaut werden, können dafür 4.180 Euro statt bislang 4.000 Euro als Zuschuss beantragt werden

Übrigens: Ab 2028 sollen Pflegegeld und Pflegesachleistungen regelmäßig alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden.

Flexibleres Entlastungsbudget ab Juli 2025

Während das neue Entlastungsbudget 2024 nur von jungen Menschen im Pflegegrad 4 oder 5 genutzt werden konnte, können ab dem ab dem 1. Juli 2025 alle Pflegebedürftigen von der Neuregelung profitieren. 

Die bislang seperaten Budgets für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege können dann in ein gemeinsames Entlastungsbudget mit einem Gesamtbetrag von 3.539 Euro pro Jahr zusammengeführt werden. Pflegebedürftige und deren Angehörigen können das Budget dann flexibel einsetzen und aufteilen, zum Beispiel für die Organisation einer Ersatzpflege während der Abwesenheit der (Haupt-)Pflegeperson durch die Verhinderungspflege oder für die Betreuung in einer Pflegeeinrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege.

Für die Nutzung des Entlastungsbudgets gelten dabei grundsätzlich die gleichen Bedingungen, wie sie bislang für die Kurzzeitpflege galten. Daher wurden die Voraussetzungen für den Bezug der Verhinderungspflege angepasst:
Die Verhinderungspflege kann zukünftig ebenfalls bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden (bislang waren nur sechs Wochen möglich). In diesen 8 Wochen wird zudem die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. (Dies war bislang ebenfalls nur für sechs Wochen möglich.)

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht genutzte Mittel aus dem Bereich der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege umzuwidmen. Bis zu 843 Euro können so zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden, was den maximal verfügbaren Betrag auf 2.528 Euro pro Jahr erhöht. 

Ein weitere wichtige Verbesserung: Die bisherige "Wartezeit" von 6 Monaten entfällt.