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Ratgeber

Wissenswertes zur Verhinderungspflege – 10 Fragen und Antworten

Die Verhinderungspflege zählt zu den wichtigsten Bausteinen der Pflegeversicherung. Obwohl sie Pflegepersonen eine wertvolle Verschnaufpause im oftmals belastenden Pflegealltag bieten kann, zeigt die Praxis jedoch, dass vielen Pflegenden die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Verhinderungspflege nur wenig bekannt sind.

10 Fragen und Antworten sollen deshalb helfen, Pflegenden und Pflegebedürftigen die Chancen der Verhinderungspflege besser zu verdeutlichen.

Die Verhinderungspflege zählt zu den wichtigsten Bausteinen der Pflegeversicherung. Obwohl sie Pflegepersonen eine wertvolle Verschnaufpause im oftmals belastenden Pflegealltag bieten kann, zeigt die Praxis jedoch, dass vielen Pflegenden die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Verhinderungspflege nur wenig bekannt sind. 
10 Fragen und Antworten sollen deshalb helfen, Pflegenden und Pflegebedürftigen die Chancen der Verhinderungspflege besser zu verdeutlichen. 

1. Was ist die Verhinderungspflege? 

Die Verhinderungspflege wurde eingeführt, um Pflegepersonen, die aus beruflichen oder privaten Gründen die Pflege ihrer Angehörigen nicht selbst übernehmen können, die finanziellen Mittel zur Organisation einer Ersatzpflege zur Verfügung zu stellen. 

2. Welche Gründe für die Verhinderungspflege gibt es? 

Die Gründe für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege können äußerst vielfältig sein: 

  • Erholungsurlaub 

  • Krankheit 

  • Ruhetage 

  • Reha-Aufenthalt 

  • Beruflich veranlasste Termine 

  • Wichtige private Termine (z. B. Elternabend, Arztbesuche) 

  • Freizeitaktivitäten, die der persönlichen Erholung dienen (z. B. Sport, Aktivitäten mit Freunden) 

  • Fortbildungen (z. B. Pflegekurse) 

Wichtig: Die Gründe für die Beantragung der Verhinderungspflege müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. 

3. Wie hoch ist der jährliche Anspruch auf Verhinderungspflege? 

Seit dem 1. Juli 2025 kann die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Auch für die Kurzzeitpflege besteht ein eigenständiger Anspruch von bis zu acht Wochen jährlich.

Für beide Pflegeleistungen steht jedoch ein gemeinsames Jahresbudget von insgesamt 3.539 Euro zur Verfügung. Dieses kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Wurden bereits Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt, reduziert sich das noch verfügbare Budget für die Verhinderungspflege entsprechend – und umgekehrt.

Die Verhinderungspflege kann tageweise oder stundenweise erfolgen. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, wird dieser Tag nicht auf die maximal 56 Tage Verhinderungspflege pro Jahr angerechnet. Die dabei entstehenden Kosten werden jedoch vom gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege abgezogen.

4. Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen? 

Die Verhinderungspflege kann von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn sowie von professionellen Pflege- und Betreuungsdiensten übernommen werden. Auch eine Ersatzpflege in einer geeigneten stationären Einrichtung ist möglich.

Entscheidend ist, dass die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist und die notwendige Pflege anderweitig sichergestellt wird. Bei mehreren Pflegepersonen muss im Einzelfall geprüft werden, wer verhindert ist und wer die Ersatzpflege übernimmt.

5. Welche Voraussetzungen sind für die Verhinderungspflege zu beachten? 

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der*die Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.

  • Der*die Pflegebedürftige wird zu Hause von einer privaten Pflegeperson gepflegt.

  • Die reguläre Pflegeperson ist vorübergehend verhindert, beispielsweise durch Urlaub, Krankheit oder persönliche Termine.

  • Die Ersatzpflege kann durch Angehörige, Freunde, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte erfolgen.

  • Bei einer nicht erwerbsmäßigen Ersatzpflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrad) oder Personen aus demselben Haushalt ist die Erstattung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene zusätzliche Kosten, etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfall, können ebenfalls erstattet werden.

Eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich.

6. Welche Kosten können bei der Verhinderungspflege erstattet werden? 

Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege können sowohl die Kosten für ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen als auch die Fahrtkosten und der Verdienstausfall von Privatpersonen durch die Pflegekasse erstattet werden.

7. Welche Auswirkungen hat die Verhinderungspflege auf das Pflegegeld?

Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt. Am ersten und letzten Tag wird es vollständig ausgezahlt. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden täglich verhindert, wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
Auch während der Verhinderungspflege kann die reguläre Pflegeperson weiterhin über die Pflegekasse für Rente und Arbeitslosigkeit abgesichert sein.

8. Wie erfolgt die Auszahlung der Kosten für die Verhinderungspflege? 

Anerkannte Pflegekräfte werden von der Pflegekasse direkt bezahlt. Bei privat organisierten Ersatzpflegepersonen erstattet die Kasse die Auslagen dagegen an den*die Pflegebedürftige*n, sodass diese*r die Ersatzpflegekraft für ihren Aufwand entschädigen kann.

9. Welchen Stundenlohn sollte an pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn ausgezahlt werden? 

Grundsätzlich schreiben die Pflegekassen keinen verbindlichen Stundenlohn für Ersatzpflegepersonen in der Verhinderungspflege vor. Es empfiehlt sich jedoch, pflegenden Angehörigen, Nachbaren oder Freunden mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Zugleich sollte der Stundenlohn nicht zu hoch sein. Werden befreundete oder bekannte Pflegepersonen in gleicher Höhe bezahlt wie professionelle Pflegekräfte, kann dies zu entsprechenden Rückfragen durch die Pflegekasse führen. 

10. Was sollte bei der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege beachtet werden? 

Die Beantragung der Verhinderungspflege ist verhältnismäßig einfach möglich. Dennoch sollten einige wichtige Rahmenbedingungen beachtet werden: 

  • Reguläre Beantragung: Es ist zwar nicht zwingend notwendig, aber dennoch empfehlenswert, die Verhinderungspflege vorab bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen. Die meisten Pflegekassen stellen dafür in ihren (Online-)Servicecentern entsprechende Formulare bereit. Wird die Verhinderungspflege von einer professionellen Betreuungskraft übernommen, sollte der Antrag immer im Vorfeld gestellt werden (siehe unten). 

  • Nachträgliche Beantragung: Der Antrag auf Erstattung der entstandenen Kosten kann auch nach Durchführung der Ersatzpflege beantragt werden. Dabei gilt: Der Erstattungsantrag muss zusammen mit den entsprechenden Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt.

    Beispiel: Wird die Verhinderungspflege im Jahr 2026 durchgeführt, können die Kosten grundsätzlich noch bis zum 31. Dezember 2027 zur Erstattung eingereicht werden. Es empfiehlt sich, Rechnungen, Zahlungsbelege und gegebenenfalls Nachweise über Fahrtkosten oder Verdienstausfall sorgfältig aufzubewahren.

  • Anspruch: Nicht zu verwechseln mit der Beantragung ist der Anspruch auf Verhinderungspflege. Dieser verfällt mit dem Ende des Kalenderjahrs. Nicht genutzte Ansprüche aus der Verhinderungspflege können also nicht ins Folgejahr übernommen werden. 

  • Steuer: Die Einnahmen aus der Verhinderungspflege sind als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Eine Ausnahme bilden lediglich enge Verwandte und „Menschen, die sich sittlich oder moralisch zur Übernahme der Pflege verpflichtet fühlen“, also z. B. enge Freunde. 

  • Sozialversicherungspflicht: Wird die Verhinderungspflege erwerbsmäßig und nicht ehrenamtlich ausgeübt, so gilt sie als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. 

Verhinderungspflege und 24 h Pflege zuhause – eine gute Kombination


Eine gute Möglichkeit für eine professionelle und bedürfnisnahe Verhinderungspflege bietet die 24 h Pflege zuhause. Da der*die Pflegebedürftige von einer kontinuierlich anwesenden Pflegekraft engmaschig in den eigenen vier Wänden betreut wird, kann bei dem*r Pflegebedürftigen und der regulären Pflegeperson gleichermaßen ein positives Gefühl der Sicherheit entstehen. Durch das vertrauensvolle Miteinander von Pflegeperson und Pflegebedürftigem*r*r kann sich die Pflegekraft zudem optimal auf die individuellen Bedürfnisse des*r Pflegebedürftigen einlassen. 
 

Wichtig: In der Regel werden die Aufwendungen für die Betreuungskräfte der 24 h Pflege problemlos von den Pflegekassen übernommen. Um einen reibungslosen Verlauf der Verhinderungspflege zu garantieren, ist es jedoch empfehlenswert, vor der Antragstellung bei der Pflegekasse den Service der 24 h Pflege zu kontaktieren. 
Mehr Informationen dazu finden Sie auch in unserer Informationsmappe (Seite 11). 

Veröffentlichung: 10. Mai 2022
Zuletzt aktualisiert: 13. Oktober 2026

Dieser Artikel berücksichtigt die seit dem 1. Juli 2025 geltenden gesetzlichen Regelungen zur Verhinderungspflege und zum Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.