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Ratgeber

Wissenswertes zur Verhinderungspflege – 10 Fragen und Antworten

Die Verhinderungspflege zählt zu den wichtigsten Bausteinen der Pflegeversicherung. Obwohl sie Pflegepersonen eine wertvolle Verschnaufpause im oftmals belastenden Pflegealltag bieten kann, zeigt die Praxis jedoch, dass vielen Pflegenden die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Verhinderungspflege nur wenig bekannt sind.

10 Fragen und Antworten sollen deshalb helfen, Pflegenden und Pflegebedürftigen die Chancen der Verhinderungspflege besser zu verdeutlichen.

Die Verhinderungspflege zählt zu den wichtigsten Bausteinen der Pflegeversicherung. Obwohl sie Pflegepersonen eine wertvolle Verschnaufpause im oftmals belastenden Pflegealltag bieten kann, zeigt die Praxis jedoch, dass vielen Pflegenden die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten der Verhinderungspflege nur wenig bekannt sind. 
10 Fragen und Antworten sollen deshalb helfen, Pflegenden und Pflegebedürftigen die Chancen der Verhinderungspflege besser zu verdeutlichen. 

1. Was ist die Verhinderungspflege? 

Die Verhinderungspflege wurde eingeführt, um Pflegepersonen, die aus beruflichen oder privaten Gründen die Pflege ihrer Angehörigen nicht selbst übernehmen können, die finanziellen Mittel zur Organisation einer Ersatzpflege zur Verfügung zu stellen. 

2. Welche Gründe für die Verhinderungspflege gibt es? 

Die Gründe für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege können äußerst vielfältig sein: 

  • Erholungsurlaub 

  • Krankheit 

  • Ruhetage 

  • Reha-Aufenthalt 

  • Beruflich veranlasste Termine 

  • Wichtige private Termine (z. B. Elternabend, Arztbesuche) 

  • Freizeitaktivitäten, die der persönlichen Erholung dienen (z. B. Sport, Aktivitäten mit Freunden) 

  • Fortbildungen (z. B. Pflegekurse) 

Wichtig: Die Gründe für die Beantragung der Verhinderungspflege müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. 

3. Wie hoch ist der jährliche Anspruch auf Verhinderungspflege? 

Das Anrecht auf Verhinderungspflege beträgt 42 Tage (6 Wochen). 
Die Verhinderungspflege dabei kann tageweise, aber auch stundenweise in Anspruch genommen werden. 

4. Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen? 

Die Verhinderungspflege kann sowohl von Angehörigen, Freunden, Bekannten oder Nachbarn übernommen werden als auch von Pflegekräften eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes. Zudem ist im Einzelfall auch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung möglich.  

Wichtig: Eingetragene Pflegepersonen können die Ersatzpflege nicht übernehmen. 

5. Welche Voraussetzungen sind für die Verhinderungspflege zu beachten? 

Der Erhalt der Verhinderungspflege ist an folgende Bedingungen geknüpft: 

  • Der*die Pflegebedürftige empfängt bereits Pflegegeld von der Pflegekasse. 

  • Der*die Pflegebedürftige muss von der Pflegeperson seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt werden. 

  • Der*die Pflegebedürftige muss seit mindestens sechs Monaten in den Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sein. 

  • Die Ersatzpflegekraft ist mit dem*r zu Pflegenden nicht näher als im zweiten Grad verwandt oder verschwägert. (Andernfalls wird die Höhe der Verhinderungspflege auf den Betrag des Pflegegeldes beschränkt.) 

  • Die Ersatzpflegekraft lebt mit dem*r Pflegebedürftigen nicht in häuslicher Gemeinschaft. 

6. In welcher Höhe werden die Kosten für die Verhinderungspflege übernommen? 

Gemäß § 39 SGB XI übernimmt die Pflegekasse alle nachgewiesenen Kosten, die für eine Ersatzpflege benötigt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.612 €. 
Der Betrag kann jedoch auf 2.418 € erhöht werden, wenn Anteile der nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege mit eingerechnet werden. Allerdings können maximal 50 % der nicht beanspruchten Kurzzeitpflege miteinbezogen werden.

Seit 01.01.2024: Gemeinsames Budget von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Durch eine Gesetzesänderung können die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege seit Januar 2024 als gemeinsames und flexibles Budget mit einer Gesamthöhe von 3.386 Euro verwaltet werden. Weitere Informationen bietet Ihnen unser Blogbeitrag zu den Neuigkeiten in der Pflege 2024.

7. Welche Kosten können bei der Verhinderungspflege erstattet werden? 

Bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege können sowohl die Kosten für ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen als auch die Fahrtkosten und der Verdienstausfall für Privatpersonen von der Pflegekasse erstattet werden. 

Wichtig: Während der Verhinderungspflege erhält die Pflegeperson weiterhin das übliche Pflegegeld. Ebenso werden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge weiter übernommen. 

8. Wie erfolgt die Auszahlung der Kosten für die Verhinderungspflege? 

Anerkannte Pflegekräfte werden von der Pflegekasse direkt bezahlt. Bei privat organisierten Ersatzpflegepersonen erstattet die Kasse die Auslagen dagegen an den*die Pflegebedürftige*n, sodass diese*r die Ersatzpflegekraft für ihren Aufwand entschädigen kann.

9. Welchen Stundenlohn sollte an pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn ausgezahlt werden? 

Grundsätzlich schreiben die Pflegekassen keinen verbindlichen Stundenlohn für Ersatzpflegepersonen in der Verhinderungspflege vor. Es empfiehlt sich jedoch, pflegenden Angehörigen, Nachbaren oder Freunden mindestens den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Zugleich sollte der Stundenlohn nicht zu hoch sein. Werden befreundete oder bekannte Pflegepersonen in gleicher Höhe bezahlt wie professionelle Pflegekräfte, kann dies zu entsprechenden Rückfragen durch die Pflegekasse führen. 

10. Was sollte bei der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege beachtet werden? 

Die Beantragung der Verhinderungspflege ist verhältnismäßig einfach möglich. Dennoch sollten einige wichtige Rahmenbedingungen beachtet werden: 

  • Reguläre Beantragung: Es ist zwar nicht zwingend notwendig, aber dennoch empfehlenswert, die Verhinderungspflege vorab bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen. Die meisten Pflegekassen stellen dafür in ihren (Online-)Servicecentern entsprechende Formulare bereit. Wird die Verhinderungspflege von einer professionellen Betreuungskraft übernommen, sollte der Antrag immer im Vorfeld gestellt werden (siehe unten). 

  • Nachträgliche Beantragung: Der Antrag auf Verhinderungspflege kann noch bis zu vier Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse gestellt werden. Dafür sind Belege für alle geleisteten Zahlungen – auch an Familienmitglieder – vorzulegen. 

  • Anspruch: Nicht zu verwechseln mit der Beantragung ist der Anspruch auf Verhinderungspflege. Dieser verfällt mit dem Ende des Kalenderjahrs. Nicht genutzte Ansprüche aus der Verhinderungspflege können also nicht ins Folgejahr übernommen werden. 

  • Steuer: Die Einnahmen aus der Verhinderungspflege sind als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Eine Ausnahme bilden lediglich enge Verwandte und „Menschen, die sich sittlich oder moralisch zur Übernahme der Pflege verpflichtet fühlen“, also z. B. enge Freunde. 

  • Sozialversicherungspflicht: Wird die Verhinderungspflege erwerbsmäßig und nicht ehrenamtlich ausgeübt, so gilt sie als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. 

Verhinderungspflege und 24 h Pflege zuhause – eine gute Kombination


Eine gute Möglichkeit für eine professionelle und bedürfnisnahe Verhinderungspflege bietet die 24 h Pflege zuhause. Da der*die Pflegebedürftige von einer kontinuierlich anwesenden Pflegekraft engmaschig in den eigenen vier Wänden betreut wird, kann bei dem*r Pflegebedürftigen und der regulären Pflegeperson gleichermaßen ein positives Gefühl der Sicherheit entstehen. Durch das vertrauensvolle Miteinander von Pflegeperson und Pflegebedürftigem*r*r kann sich die Pflegekraft zudem optimal auf die individuellen Bedürfnisse des*r Pflegebedürftigen einlassen. 
 

Wichtig: In der Regel werden die Aufwendungen für die Betreuungskräfte der 24 h Pflege problemlos von den Pflegekassen übernommen. Um einen reibungslosen Verlauf der Verhinderungspflege zu garantieren, ist es jedoch empfehlenswert, vor der Antragstellung bei der Pflegekasse den Service der 24 h Pflege zu kontaktieren. 
Mehr Informationen dazu finden Sie auch in unserer Informationsmappe (Seite 11).