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Alle Jahre wieder bringt der 1. Januar zahlreiche Gesetzesänderungen mit sich. 2024 ergeben sich durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) dabei auch viele Neuigkeiten in der Pflege. Die wichtigsten unter ihnen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.
Trotz der allgemeinen Kostensteigerung blieben die Pflegegeldsätze seit 2017 unverändert. Das ändert sich mit Beginn des neuen Jahres. Dann wird das Pflegegeld um 5 % erhöht, sodass sich folgende neue Leistungshöhen ergeben:
Bezieht Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bereits Pflegegeld, wird ihm der erhöhte Betrag automatisch überwiesen. Sie müssen also nichts unternehmen. Eine weitere gute Nachricht: Die nächste Pflegegelderhöhung ist bereits beschlossene Sache: Zum 01.01.2025 wird das Pflegegeld erneut um 4,5 % steigen.
Mit dem Pflegegeld steigen auch die Pflegesachleistungen, die ambulante Pflegedienste oder teilstationäre Einrichtungen für ihre Dienstleistungen erhalten. Die Erhöhung beträgt ebenfalls rund 5 Prozent.
Übrigens: Zukünftig soll die Höhe des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen automatisch an die allgemeinen Preissteigerungen angepasst werden. Die Anpassungen sollen ab 2028 regelmäßig alle drei Jahre erfolgen.
Pflegebedürftige können dann den Anspruch auf 8 Wochen Kurzzeitpflege (mit einem Budget von bis zu 1.774 Euro) sowie die Leistung für 6 Wochen Verhinderungspflege bei Abwesenheit der Pflegeperson (mit einem Budget von bis zu 1.612 Euro) als gemeinsames und flexibles Budget von 3.386 Euro verwalten. Zudem wurde die Höchstdauer der Verhinderungspflege von 6 auf 8 Wochen angehoben. Ebenso ist auch die Auszahlung des halben Pflegegeldbetrages bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege zukünftig bis zu 8 Wochen möglich.
Wichtig: Verwechseln Sie das Entlastungsbudget nicht mit dem Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat. Denn an den Regelungen dieser Förderung zur Finanzierung von Alltags- und Betreuungshilfen ändert sich auch 2024 nichts.
Das neue Jahr bringt eine weitere positive Veränderung für pflegende Angehörige mit sich. Hatten diese bislang nur einmalig den Anspruch auf 10 Tage bezahlte Freistellung von der Arbeit für die kurzfristige Organisation der Pflege eines Familienmitgliedes, steht Ihnen dieser Anspruch nach den Regelungen des PUEG zukünftig jährlich zu. Der Antrag für das Pflegeunterstützungsgeld erfolgt weiterhin über die Pflegekasse.
Mit dem Beginn des neuen Jahres können Pflegebedürftige oder deren Pflegepersonen leichter Informationen über ihre in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Pflegekasse erhalten. Sie können dann zwei Mal pro Jahr eine entsprechende Aufstellung für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten einfordern. Zudem können Pflegebedürftige auch Einsicht in die abgerechneten Leistungen von ambulanten Pflegediensten und anderen Leistungsbringen erhalten. Dadurch können mögliche Abrechnungsfehler leichter entdeckt werden.
Steht für Sie als Pflegeperson eine Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme an, so hatten Sie auch bisher unter bestimmten Voraussetzungen schon die Möglichkeit, Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied mitzunehmen, wenn die Pflege nicht anders organisiert werden konnte. Die Umsetzung gestaltete sich allerdings oftmals als schwierig, da vielen Rehaeinrichtungen die Versorgungsstruktur für die Pflege von Angehörigen fehlte. Zum 01. Juli 2024 soll sich nun eine Verbesserung ergeben, da das PUEG (Art. 2) die Rechte von Pflegebedürftigen stärkt. So können zukünftig auch ambulante Pflegedienste oder andere stationäre Einrichtung in die Pflege des pflegebedürftigen Familienmitgliedes eingebunden werden.