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Flattert von der Pflegekasse die Aufforderung zum Pflegeberatungsgespräch ins Haus, zeigen sich nicht wenige pflegende Angehörige verunsichert. So fehlen denn einen grundlegende Informationen zu den Zielen des Gesprächs, während andere sogar eine Prüfung der Pflegesituation fürchten. Doch das Pflegeberatungsgespräch nach § 37.3 SGB XI möchte Pflegepersonen weder kontrollieren noch belehren. Vielmehr dient das Gespräch der Unterstützung der pflegenden Angehörigen und einer bestmöglichen Versorgung der Pflegebedürftigen. Im Blogbeitrag stellen wir Ihnen mit einigen Fragen und Antworten deshalb die wichtigsten Informationen zum Beratungsgespräch vor.
Das Pflegeberatungsgespräch nach § 37.3 SGB XI soll pflegende Angehörige durch eine professionelle Beratung dabei unterstützen, den Pflegealltag zu betrachten, möglichen Unterstützungsbedarf zu erkennen und konkrete Schritte zur Optimierung der Pflegesituation einzuleiten. Dabei nimmt das Beratungsgespräch nicht nur die Situation der pflegebedürftigen Person in den Blick, sondern vor allem auch die Belastungen der Pflegeperson. Es wird von geschulten Mitarbeitenden ambulanter Pflegedienste oder von Angestellten der Pflegekasse durchgeführt. Gelegentlich wird es auch „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ genannt.
Häufig fällt es pflegenden Angehörigen schwer, sich die eigene Be- oder Überlastung einzugestehen und entsprechenden Unterstützungsbedarf anzusprechen. Viele Pflegepersonen zögern daher lange, bis sie Hilfe in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber möchte dem entgegenwirken, indem er das Beratungsgespräch nach § 37.3 SGB XI ab dem Pflegegrad 2 als verpflichtendes regelmäßiges Gespräch definiert hat. Zudem soll so auch der Gefahr vorgebeugt werden, dass überlastete Angehörige einen Hausbesuch ablehnen aus Sorge kritisiert oder sogar verurteilt zu werden.
Das Pflegeberatungsgespräch ist verpflichtend für alle Pflegepersonen vorgesehen, die nach der Erteilung der Pflegegrade 2 bis 5 Pflegegeld beziehen und eine pflegebedürftige Person unabhängig von einem Pflegedienst versorgen. Im Pflegegrad 1 ist das Gespräch zwar nicht gefordert, es kann aber dennoch in Anspruch genommen werden.
Das Pflegeberatungsgespräch ist bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich und bei den Pflegegraden 4 und 5 einmal pro Quartal vorgesehen. Im Pflegegrad 1 sind zwei Gespräche pro Jahr möglich.
Die Beratung nach § 37.3 SGB XI ist ein Instrument der Qualitätssicherung, das eine bestmögliche Pflegesituation für Pflegebedürftige und Pflegepersonen sicherstellen soll:
Für das Pflegeberatungsgespräch existieren keine aufwendigen Regularien. Die wichtigsten Fakten haben wir Ihnen daher kurz und prägnant zusammengestellt:
Das Pflegeberatungsgespräch möchte pflegende Angehörige unterstützen und nicht bevormunden. Deswegen werden alle potenziellen Entlastungsmaßnahmen stets individuell besprochen. Alle weiteren Schritte werden nur mit Zustimmung der Pflegepersonen und (soweit möglich) der Pflegebedürftigen angestoßen. Dies können zum Beispiel folgende Maßnahmen sein:
Für das Beratungsgespräch müssen Sie keine aufwendigen Vorbereitungen treffen. Allerdings zeigen unsere Erfahrungen, dass es von Vorteil sein kann, einige Hinweise zu beachten: