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Entscheidungen sind nicht einfach – Entscheidungen am Lebensende noch weniger. Es ist also nur zu verständlich, dass viele Menschen den Gedanken verdrängen, einmal mit oder sogar für einen Menschen an dessen letzten Lebenstagen wichtige Entscheidungen treffen zu müssen. Doch gerade deshalb ist es sinnvoll, sich mit Entscheidungen am Lebensende möglichst frühzeitig zu beschäftigen – spätestens jedoch mit Eintritt einer Pflegebedürftigkeit.
Mit Antworten auf häufige Fragen zu Entscheidungen am Lebensende möchten wir Ihnen und Ihrem Familienmitglied den Zugang zu dieser herausfordernden Fragestellung erleichtern. Denn die Gewissheit, dass im Ernstfall die wichtigsten Dinge bereits geregelt sind – oder von einer Vertrauensperson verantwortungsvoll geklärt werden werden – kann allen Beteiligten mehr Ruhe und Sicherheit schenken.
Unser Leben ist geprägt von Entscheidungen. Doch gerade am Ende des Lebens sind viele wichtige und weitreichende Festlegungen zu treffen.


Ein Nachlass umfasst das gesamte Vermögen einer Person. Er geht nach dem Tod vollständig an die Erben über. Er kann aus wertvollen Gütern, Ersparnissen und persönlichen Gegenständen bestehen, aber auch aus Verbindlichkeiten wie Krediten und Schulden. Erben sind nicht verpflichtet, den Nachlass anzunehmen. Stattdessen kann das Erbe innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel 6 Wochen – ausgeschlagen werden. Eine Erbschaft ist allerdings immer ein Gesamtpaket. Es ist daher nicht möglich, nur das Vermögen zu erben, offene Verbindlichkeiten aber abzulehnen.
Ein Vermächtnis bietet die Möglichkeit, bestimmten Personen oder Organisationen Anteile aus dem Nachlass zukommen zu lassen – unabhängig davon, wer später zum Erben wird. Von Vermögenswerten über Kunststücke und ideelle Güter bis hin zu Nutzungsrechten können Nachlässe ganz unterschiedlich gestaltet werden. Wer einen Nachlass erhält, wird nicht Teil der Erbgemeinschaft und trägt somit auch keine Verantwortung für mögliche Schulden der verstorbenen Person.
Solange eine Person entscheidungsfähig ist, kann und sollte sie alle Vorsorgeangelegenheiten selbst treffen. Dabei muss sie allerding nicht auf eine professionelle Beratung verzichten. Denn viele Stellen helfen dabei, die eigenen Wünsche rechtzeitig, verbindlich und rechtssicher festzulegen:

Rechtliche und finanzielle Beratung:
Vorsorge und Gesundheit:
Weitere Beratungsangebote:
Möchte man sicherstellen, dass eine Person in der Lage ist, weitreichende Entscheidungen für das eigene Leben zu treffen, müssen aus juristischer Perspektive vier Aspekte sichergestellt sein:

1. Die Option zur Wahl: Es mag banal klingen, und ist dennoch essenziell: Von einer Entscheidungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn sich eine Person überhaupt zwischen zwei echten Alternativen entscheiden kann. Dazu gehört auch, dass die Person diese Entscheidung frei treffen kann und dabei nicht unter emotionalem oder sozialem Druck steht.
2. Das Verstehen: Die Person ist in der Lage, relevante Informationen über ihre Situation zu erfassen und die Risiken und Nutzen einer vorgeschlagenen Maßnahme nachzuvollziehen.
3. Die Würdigung: Die betroffene Person kann die Tragweite der einzelnen Handlungsoptionen einschätzen. Sie erkennt die konkreten Auswirkungen, die jede einzelne Entscheidung auf sie selbst und ihr Umfeld hat und kann so die für sich selbst beste Option treffen.
4. Die Abwägung: Nachdem alle Auswirkungen einer Handlung betrachtet wurden, muss die Person nun in der Lage sein, verschiedene Optionen gegeneinander abzuwägen und begründet die für sich selbst beste Option zu treffen.
Um zu überprüfen, ob eine pflegebedürftige Person in der Lage ist, die Tragweite einer wichtigen Entscheidung zu erfassen, sollte die wichtigsten Informationen zur Entscheidung zunächst behutsam, in einfachen Worten und kleinschrittig vermitteln werden. Anschließend sollte die betroffene Person aufgefordert werden, das Besprochene in eigenen Worten zu wiederholen, um so zu überprüfen, ob das Erklärte auch verstanden wurde. Bei spracheingeschränkten Personen, können ggf. kleine „Informationspakete“ geschnürt werden, an deren Ende die Frage steht, ob alles verstanden wurden.
Zudem sollte mit etwas zeitlichem Abstand (z. B. am nächsten Tag) überprüft werden, ob die betroffene Person sich noch an die bevorstehende Entscheidung und die wichtigsten Informationen erinnern kann.
Gelingt diese nicht oder entstehen erhebliche Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person, sollten Pflegepersonen wachsam werden. Gleiches gilt bei einer zunehmenden Vergesslichkeit oder einer immer schlechteren Konzentrationsfähigkeit.
Haben Angehörige Zweifel, dass eine pflegebedürftige Person eine Entscheidung selbstständig und klar treffen kann, sollten sie ihre Bedenken unbedingt ernst nehmen. Es ist hilfreich, alle Beobachtungen zu notieren, um Fachpersonen eine bessere medizinische oder auch rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Anschließend sollte eine hausärztliche Beratung erfolgen. Gegebenenfalls können auch Fachärzt*innen zu Rate gezogen werden, z. B. aus der Neurologie oder Psychologie.

Mit Hilfe von standardisierten Untersuchungen kann aus medizinischer Sicht dann meist sehr klar festgestellt werden, wie weit neurodegenerative Erkrankungen (z. B. Alzheimer) bereits fortgeschritten sind und wie sehr dies die Entscheidungsunfähigkeit der betroffenen Personen einschränkt. Ihre Beobachtungen so wie alle Untersuchungsergebnisse sollten von den beteiligten Ärzt*innen schriftlich festgehalten werden. Denn ärztliche Gutachten können zu einer wichtigen Grundlage werden für den Fall, dass das zuständige Amtsgericht rechtsverbindlich über die Entscheidungsfähigkeit und damit über die Einsetzung einer Betreuungsperson oder eines Betreuungsbevollmächtigten urteilt.
Mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann der Weg über das Gericht oftmals vermieden werden. Denn nicht selten erkennen betroffene Personen selbst, dass sie verschiedene Entscheidungen nicht mehr allein treffen können. Sie sind dann meist dankbar für die Hilfe durch eine bevollmächtigte Betreuungsperson.
Kommt es dennoch zu einem Konfliktfall, so kann das Betreuungsbericht die Kompetenzen der betreuungsbevollmächtigten Person festlegen. Fehlt eine von der erkrankten Person benannte Vertrauensperson mit Betreuungsvollmacht, bestellt das Gericht eine geeignete Betreuungsperson – möglichst aus dem familiären Umfeld, ansonsten eine berufliche Betreuer*in.
Wichtig: Eine Betreuung oder Betreuungsbevollmächtigung kann auch nur für einzelne Entscheidungsfelder (z. B. für die Vermögensverwaltung bei Grundeigentum) eingesetzt werden, während die erkrankte Person beispielsweise medizinische Entscheidungen weiterhin (weitestgehend) selbst fällt. Es empfiehlt sich allerdings, nicht zu viele betreuungsbevollmächtigte Personen für verschiedene Tätigkeitsfelder einzusetzen, da sonst Irritationen entstehen können.
Ein bevollmächtigte Person wird von der betroffenen Person selbst ausgewählt und mit einer Vollmacht versehen, um sie in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. In den meisten Fällen geschieht dies in Form einer Vorsorgevollmacht. Wichtig ist, dass diese Vollmacht freiwillig und im Voraus von der betroffenen Person gegeben wird. Für die betroffene Person entstehen hierbei keine Kosten.
Ein gesetzlicher Betreuer (gemäß § 1896 BGB) wird vom Betreuungsgericht (das an das Amtsgericht angegliedert ist) bestellt, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und vorab keine Vorsorgevollmacht vereinbart wurde. Das Gericht bestimmt, in welchen Bereichen der gesetzliche Betreuer für die Person Entscheidungen treffen oder sie unterstützen darf, etwa bei Gesundheits-, Finanz- oder Unterbringungsfragen. Anfallende Kosten eines gesetzlichen Betreuers richten sich nach dem Aufwand der Betreuung und müssen von der betreuten Person getragen werden.
| Aspekt | Bevollmächtigte Person | Gesetzliche*r Betreuer*in |
|---|---|---|
| Ernennung | Von der betroffenen Person selbst bestimmt | Vom Betreuungsgericht bestellt, wenn keine Vollmacht vorliegt und Hilfe nötig ist |
| Zeitpunkt | Kann jederzeit im Voraus festgelegt werden | Gilt, sobald sie wirksam ist. Wird erst eingesetzt, wenn die Person nicht mehr selbst entscheiden kann |
| Umfang der Vertretung | Je nach Vollmacht individuell geregelt | Gericht legt Aufgabenbereiche fest, meist auf bestimmte Bereiche beschränkt |
| Selbstbestimmung | Betroffene Person entscheidet, wer sie vertreten darf und in welchem Rahmen | Gericht entscheidet, möchte aber möglichst viel Selbstbestimmung erhalten |
| Kosten | In der Regel kostenfrei | Kann Kosten verursachen, abhängig vom Betreuer (z. B. beruflicher Betreuer) |
Im Volksmund hört man immer wieder davon, dass eine Person entmündigt wird. Das ist aber falsch.Denn die Entmündigung wurde 1992 abgeschafft und stattdessen durch das Betreuungsrecht ersetzt, welches die Selbstbestimmung von Menschen schützen soll.
Man unterscheidet in diesem Kontext folgende Begriffe:
Wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, heißt dies also nicht, dass die betroffene Person „entmündigt“ ist. Sie behält so viele Rechte wie möglich – und nur dort, wo sie Unterstützung braucht, übernimmt ein*e Betreuer*in oder eine betreuungsbevollmächtigte Person die rechtliche Vertretung.
Kann eine Person ihrem Willen nicht mehr selbst Geltung verschaffen, gibt es ein relativ klares Vorgehen, um den Willen der betroffenen Person zu ermitteln und umzusetzen:
Um die Frage nach dem Willen einer nicht mehr entscheidungsfähigen Person zu beantworten, können nahestehende Menschen nach früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen der betroffenen Person fragen. Die Willensermittlung darf dabei allerdings nicht so ausufern, dass dadurch vermeidbare Verzögerung in der Behandlung verursacht werden (§ 1901a Abs. 1 BGB).

Auch wenn der Gedanke an wichtige Entscheidungen am Lebensende unbequem sein mag, so lohnt es sich dennoch, sich gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person immer wieder über entscheidende Fragen am Lebensende auszutauschen. Die erkrankte Person kann sich so sicher sein, dass ihr Wille bekannt ist und im Fall der Fälle zuverlässig umgesetzt wird. Zugleich können Sie als Pflegeperson in der beruhigenden Gewissheit leben, im Bedarfsfall bestmöglich im Sinne Ihres Familienmitgliedes zu entscheiden.
Vorsorge ist daher absolut empfehlenswert – sie bringt Sicherheit für Pflegebedürftige und Pflegepersonen gleichermaßen.
Übrigens: Für Vorsorge ist man nie zu jung. Daher sollten Sie auch die eigene Vorsorge nicht zu sehr auf die lange Bank schieben.