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Ratgeber

Entscheidungen am Lebensende: Orientierung für pflegende Angehörige

Entscheidungen sind nicht einfach – Entscheidungen am Lebensende noch weniger. Es ist also nur zu verständlich, dass viele Menschen den Gedanken verdrängen, einmal mit oder sogar für einen Menschen an dessen letzten Lebenstagen wichtige Entscheidungen treffen zu müssen. Doch gerade deshalb ist es sinnvoll, sich mit Entscheidungen am Lebensende möglichst frühzeitig zu beschäftigen – spätestens jedoch mit Eintritt einer Pflegebedürftigkeit.

Mit Antworten auf häufige Fragen zu Entscheidungen am Lebensende möchten wir Ihnen und Ihrem Familienmitglied den Zugang zu dieser herausfordernden Fragestellung erleichtern. Denn die Gewissheit, dass im Ernstfall die wichtigsten Dinge bereits geregelt sind – oder von einer Vertrauensperson verantwortungsvoll geklärt werden werden – kann allen Beteiligten mehr Ruhe und Sicherheit schenken.

Entscheidungen sind nicht einfach – Entscheidungen am Lebensende noch weniger. Es ist also nur zu verständlich, dass viele Menschen den Gedanken verdrängen, einmal mit oder sogar für einen Menschen an dessen letzten Lebenstagen wichtige Entscheidungen treffen zu müssen. Doch gerade deshalb ist es sinnvoll, sich mit Entscheidungen am Lebensende möglichst frühzeitig zu beschäftigen – spätestens jedoch mit Eintritt einer Pflegebedürftigkeit.
Mit Antworten auf häufige Fragen zu Entscheidungen am Lebensende möchten wir Ihnen und Ihrem Familienmitglied den Zugang zu dieser herausfordernden Fragestellung erleichtern. Denn die Gewissheit, dass im Ernstfall die wichtigsten Dinge bereits geregelt sind  – oder von einer Vertrauensperson verantwortungsvoll geklärt werden werden – kann allen Beteiligten mehr Ruhe und Sicherheit schenken.

Welche Angelegenheiten und Fragen müssen am Lebensende entschieden werden?

Unser Leben ist geprägt von Entscheidungen. Doch gerade am Ende des Lebens sind viele wichtige und weitreichende Festlegungen zu treffen.

  • Medizinische Behandlungswünsche: Welche Behandlungen sollen bei unterschiedlichen Krankheitsszenarien begonnen oder unterlassen werden? Welche lebenserhaltenden Maßnahmen sind gewünscht? Wie steht es um eine Wiederbelebung im Notfall? – Fragen, die mit Hilfe einer Patientenverfügung nachvollziehbar beantwortet werden können, damit Angehörige und medizinisches Personal im Ernstfall im Sinne der betroffenen Person entscheiden können.
  • Organ- und Körperspende: Ob man nach dem eigenen Tod Organe oder Gewebe spenden möchte, ist eine sehr persönliche Frage, die unbedingt geklärt werden sollte – im Idealfall durch einen Organspendeausweis. Auch eine sogenannte Körperspende ist für einige Menschen vorstellbar. Dabei wird der eigene Körper nach dem Tod der medizinischen Ausbildung oder Forschung zur Verfügung gestellt. Damit dies reibungslos vonstatten gehen kann, muss die Körperspende allerdings rechtzeitig zu Lebzeiten mit der entsprechenden Einrichtung vereinbart werden.
  • Finanzielle Angelegenheiten: Eine gute Aufstellung über das eigene Vermögen sowie regelmäßige Ein- und Ausgaben kann Angehörige im Fall einer Pflegebedürftigkeit entlasten. Denn sie erhalten so mehr Klarheit über finanzielle Möglichkeiten, z. B. bei der Beschaffung eines Heimplatzes. Zudem erleichtert eine entsprechende Finanzaufstellung die ohnehin belastende Aufgabe der Nachlassverwaltung.
  • Planung des Nachlasses: Das gesetzliche Erbrecht lässt neben allen Festlegungen auch individuelle Spielräume, die genutzt werden können, um zu bestimmen, wer nach dem eigenen Tod welche Habseligkeiten erhalten soll. Es ist sinnvoll, die eigenen Wünsche testamentarisch gründlich zu dokumentieren, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Auch Schenkungen oder Stiftungen können über ein Testament verfügt werden.
  • Umgang mit persönlichen „Schätzen“: Im Laufe eines Lebens sammeln sich viele liebgewonnenen Gegenstände an: Briefe, familiäre Erinnerungsstücke, eine liebgewonnene Sammlung. Es ist gut, den Verbleib dieser persönlichen Lieblingsstücke zu klären, um diese nach dem eigenen Tod in guten Händen zu wissen.
  • Das „digitale Erbe“: Damit Social-Media-Profile und andere persönliche Nutzerkonten nach dem eigenen Tod nicht als „Geister-Accounts“ im Internet verbleiben, sollten wichtige Zugangsdaten für Angehörige hinterlegt werden, damit sie diese bei Bedarf verwalten und löschen können.
  • Versorgung von Haustieren: Viele Menschen sehen ihr Haustier als Familienmitglied an, das sie nach ihrem eigenen Tod gut versorgt wissen möchte. Ein früher Austausch mit Familie und Freunden schafft Klarheit und bewahrt so vor vermeidbaren Sorgen um liebgewonnene tierische Begleiter. Auch die Frage der Finanzierung der Unkosten für die Versorgung kann in einem Gespräch thematisiert werden.
  • Gestaltung der Beisetzung:  Wo möchte ich begraben werden? Möchte ich eine Feuer- oder eine Erdbestattung? Wie soll meine Trauerfeier gestaltet werden? – Im persönlichen Gespräch mit einer Vertrauensperson können diese Fragen besprochen und – im Idealfall –in einer Bestattungsverfügung festgehalten werden.
  • Vorsorgevollmacht: Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit rechtlich verbindliche Entscheidungen treffen darf – etwa in finanziellen, gesundheitlichen oder persönlichen Angelegenheiten. Die Person muss sich dabei an anderen Verfügungen wie z. B. einer Patientenverfügung orientieren, erhält durch die umfassende Vollmacht aber mehr Handlungsspielraum, der im Ernstfall sehr hilfreich sein kann.

Der Unterschied zwischen Nachlass und Vermächtnis

Ein Nachlass umfasst das gesamte Vermögen einer Person. Er geht nach dem Tod vollständig an die Erben über. Er kann aus wertvollen Gütern, Ersparnissen und persönlichen Gegenständen bestehen, aber auch aus Verbindlichkeiten wie Krediten und Schulden. Erben sind nicht verpflichtet, den Nachlass anzunehmen. Stattdessen kann das Erbe innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel 6 Wochen – ausgeschlagen werden. Eine Erbschaft ist allerdings immer ein Gesamtpaket. Es ist daher nicht möglich, nur das Vermögen zu erben, offene Verbindlichkeiten aber abzulehnen.

Ein Vermächtnis bietet die Möglichkeit, bestimmten Personen oder Organisationen Anteile aus dem Nachlass zukommen zu lassen – unabhängig davon, wer später zum Erben wird. Von Vermögenswerten über Kunststücke und ideelle Güter bis hin zu Nutzungsrechten können Nachlässe ganz unterschiedlich gestaltet werden. Wer einen Nachlass erhält, wird nicht Teil der Erbgemeinschaft und trägt somit auch keine Verantwortung für mögliche Schulden der verstorbenen Person.

Wer berät bei Entscheidungen am Lebensende, wenn die betroffene Person noch selbst entscheiden kann?

Solange eine Person entscheidungsfähig ist, kann und sollte sie alle Vorsorgeangelegenheiten selbst treffen. Dabei muss sie allerding nicht auf eine professionelle Beratung verzichten. Denn viele Stellen helfen dabei, die eigenen Wünsche rechtzeitig, verbindlich und rechtssicher festzulegen:

Rechtliche und finanzielle Beratung:

  • Notariate: Notar*innen helfen dabei, wichtige Dokumente wie Testamente, Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen rechtssicher aufzusetzen. Ihre Beratung ist neutral und rechtlich verbindlich.
  • Anwaltskanzleien für Erbrecht: Wer Fragen zu komplizierten Erbfällen, Pflichtteilen oder zur Gestaltung des Nachlasses hat, findet bei spezialisierten Anwälten Unterstützung. Sie beraten individuell und können gerade bei besonderen Erbwünschen fachkundig unterstützen.

Vorsorge und Gesundheit:

  • Pflegestützpunkte und Pflegeberatung der Krankenkassen:Pflegestützpunkte bieten eine unabhängige und kostenlose Beratung zu allen Fragen der Pflege – von Leistungen der Pflegeversicherung über regionale Unterstützungsangebote bis hin zu rechtlichen und finanziellen Themen. Sie gelten als zentrale Anlaufstelle, um individuell passende Hilfen zu finden - auch zu Themen der Vorsorge. Ergänzend dazu bieten auch viele gesetzliche Krankenkassen eigene Pflegeberatungen an, die Pflegende telefonisch oder vor Ort beratend zur Seite stehen.
  • Hospiz- und Palliativdienste: Hospizvereine und Palliativdienste beraten nicht nur schwer kranke Menschen, sondern auch deren Angehörige – und das weit über medizinische Fragen hinaus. Sie sind auch bei Fragen der Vorsorge verlässliche Ansprechpartner und zudem umfassend vernetzt mit anderen Hilfs- und Unterstützungsangeboten.

Weitere Beratungsangebote:

  • Beratung der Wohlfahrtsverbände: Dienste wie die Caritas, die Diakonie oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO) bieten vielfältige Beratungsangebote – oft auch im Rahmen von Hausbesuchen. Sie helfen bei Fragen zur Vorsorge, zur Pflege, zur sozialen Absicherung sowie in seelischen Belastungssituationen.
  • Verbraucherzentralen: Verbraucherzentralen beraten unabhängig zu rechtlichen und praktischen Fragen rund um das Alter: von der Patientenverfügung über den digitalen Nachlass bis hin zur Vertragsprüfung im Pflegekontext. Neben klassischen Broschüren lassen sich viele Informationen auch online finden.
  • Vorsorge-Set der Stiftung Warentest:  Umfassende Informationen und Vorlagen für gut ausgestaltete Formulare rund um die Vorsorge im Alter bietet das Vorsorge-Set der Stiftung Wartentest. Die Unterlagen lassen sich digital (13,99 Euro) oder per Hand (16,90 Euro) ausfüllen.

Wann ist eine Person entscheidungsfähig – und wann nicht (mehr)?

Möchte man sicherstellen, dass eine Person in der Lage ist, weitreichende Entscheidungen für das eigene Leben zu treffen, müssen aus juristischer Perspektive vier Aspekte sichergestellt sein:

1. Die Option zur Wahl: Es mag banal klingen, und ist dennoch essenziell: Von einer Entscheidungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn sich eine Person überhaupt zwischen zwei echten Alternativen entscheiden kann. Dazu gehört auch, dass die Person diese Entscheidung frei treffen kann und dabei nicht unter emotionalem oder sozialem Druck steht.

2. Das Verstehen: Die Person ist in der Lage, relevante Informationen über ihre Situation zu erfassen und die Risiken und Nutzen einer vorgeschlagenen Maßnahme nachzuvollziehen.

3. Die Würdigung: Die betroffene Person kann die Tragweite der einzelnen Handlungsoptionen einschätzen. Sie erkennt die konkreten Auswirkungen, die jede einzelne Entscheidung auf sie selbst und ihr Umfeld hat und kann so die für sich selbst beste Option treffen.

4. Die Abwägung: Nachdem alle Auswirkungen einer Handlung betrachtet wurden, muss die Person nun in der Lage sein, verschiedene Optionen gegeneinander abzuwägen und begründet die für sich selbst beste Option zu treffen.

Wie kann ich testen, ob eine pflegebedürftige Person die Bedeutung einer Entscheidung versteht?

Um zu überprüfen, ob eine pflegebedürftige Person in der Lage ist, die Tragweite einer wichtigen Entscheidung zu erfassen, sollte die wichtigsten Informationen zur Entscheidung zunächst behutsam, in einfachen Worten und kleinschrittig vermitteln werden. Anschließend sollte die betroffene Person aufgefordert werden, das Besprochene in eigenen Worten zu wiederholen, um so zu überprüfen, ob das Erklärte auch verstanden wurde. Bei spracheingeschränkten Personen, können ggf. kleine „Informationspakete“ geschnürt werden, an deren Ende die Frage steht, ob alles verstanden wurden.
Zudem sollte mit etwas zeitlichem Abstand (z. B. am nächsten Tag) überprüft werden, ob die betroffene Person sich noch an die bevorstehende Entscheidung und die wichtigsten Informationen erinnern kann.

Gelingt diese nicht oder entstehen erhebliche Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person, sollten Pflegepersonen wachsam werden. Gleiches gilt bei einer zunehmenden Vergesslichkeit oder einer immer schlechteren Konzentrationsfähigkeit.

Wer entscheidet, wenn Zweifel an der Entscheidungs- und Geschäftsfähigkeit einer Person bestehen?

Haben Angehörige Zweifel, dass eine pflegebedürftige Person eine Entscheidung selbstständig und klar treffen kann, sollten sie ihre Bedenken unbedingt ernst nehmen. Es ist hilfreich, alle Beobachtungen zu notieren, um Fachpersonen eine bessere medizinische oder auch rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Anschließend sollte eine hausärztliche Beratung erfolgen. Gegebenenfalls können auch Fachärzt*innen zu Rate gezogen werden, z. B. aus der Neurologie oder Psychologie. 

Mit Hilfe von standardisierten Untersuchungen kann aus medizinischer Sicht dann meist sehr klar festgestellt werden, wie weit neurodegenerative Erkrankungen (z. B. Alzheimer) bereits fortgeschritten sind und wie sehr dies die Entscheidungsunfähigkeit der betroffenen Personen einschränkt. Ihre Beobachtungen so wie alle Untersuchungsergebnisse sollten von den beteiligten Ärzt*innen schriftlich festgehalten werden. Denn ärztliche Gutachten können zu einer wichtigen Grundlage werden für den Fall, dass das zuständige Amtsgericht rechtsverbindlich über die Entscheidungsfähigkeit und damit über die Einsetzung einer Betreuungsperson oder eines Betreuungsbevollmächtigten urteilt.
Mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann der Weg über das Gericht oftmals vermieden werden. Denn nicht selten erkennen betroffene Personen selbst, dass sie verschiedene Entscheidungen nicht mehr allein treffen können. Sie sind dann meist dankbar für die Hilfe durch eine bevollmächtigte Betreuungsperson.
Kommt es dennoch zu einem Konfliktfall, so kann das Betreuungsbericht die Kompetenzen der betreuungsbevollmächtigten Person festlegen. Fehlt eine von der erkrankten Person benannte Vertrauensperson mit Betreuungsvollmacht, bestellt das Gericht eine geeignete Betreuungsperson – möglichst aus dem familiären Umfeld, ansonsten eine berufliche Betreuer*in.

Wichtig: Eine Betreuung oder Betreuungsbevollmächtigung kann auch nur für einzelne Entscheidungsfelder (z. B. für die Vermögensverwaltung bei Grundeigentum) eingesetzt werden, während die erkrankte Person beispielsweise medizinische Entscheidungen weiterhin (weitestgehend) selbst fällt. Es empfiehlt sich allerdings, nicht zu viele betreuungsbevollmächtigte Personen für verschiedene Tätigkeitsfelder einzusetzen, da sonst Irritationen entstehen können.

Was ist der Unterscheid zwischen einem Bevollmächtigten und einem Betreuer?

Ein bevollmächtigte Person wird von der betroffenen Person selbst ausgewählt und mit einer Vollmacht versehen, um sie in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten. In den meisten Fällen geschieht dies in Form einer Vorsorgevollmacht. Wichtig ist, dass diese Vollmacht freiwillig und im Voraus von der betroffenen Person gegeben wird. Für die betroffene Person entstehen hierbei keine Kosten.

Ein gesetzlicher Betreuer (gemäß § 1896 BGB) wird vom Betreuungsgericht (das an das Amtsgericht angegliedert ist) bestellt, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und vorab keine Vorsorgevollmacht vereinbart wurde. Das Gericht bestimmt, in welchen Bereichen der gesetzliche Betreuer für die Person Entscheidungen treffen oder sie unterstützen darf, etwa bei Gesundheits-, Finanz- oder Unterbringungsfragen. Anfallende Kosten eines gesetzlichen Betreuers richten sich nach dem Aufwand der Betreuung und müssen von der betreuten Person getragen werden.

Aspekt Bevollmächtigte Person Gesetzliche*r Betreuer*in
Ernennung Von der betroffenen Person selbst bestimmt Vom Betreuungsgericht bestellt, wenn keine Vollmacht vorliegt und Hilfe nötig ist
Zeitpunkt Kann jederzeit im Voraus festgelegt werden Gilt, sobald sie wirksam ist. Wird erst eingesetzt, wenn die Person nicht mehr selbst entscheiden kann
Umfang der Vertretung Je nach Vollmacht individuell geregelt Gericht legt Aufgabenbereiche fest, meist auf bestimmte Bereiche beschränkt
Selbstbestimmung Betroffene Person entscheidet, wer sie vertreten darf und in welchem Rahmen Gericht entscheidet, möchte aber möglichst viel Selbstbestimmung erhalten
Kosten In der Regel kostenfrei Kann Kosten verursachen, abhängig vom Betreuer (z. B. beruflicher Betreuer)

Entmündigung gibt es nicht

Im Volksmund hört man immer wieder davon, dass eine Person entmündigt wird. Das ist aber falsch.Denn die Entmündigung wurde 1992 abgeschafft und stattdessen durch das Betreuungsrecht ersetzt, welches die Selbstbestimmung von Menschen schützen soll.

Man unterscheidet in diesem Kontext folgende Begriffe:

  • Mündigkeit: Eine Person hat ein gewisses Alter erreicht und erhält dadurch bestimmte Rechte und Verantwortungen. Beispiele sind die Religionsmündigkeit (ab 14 Jahren) oder die volle Mündigkeit mit Eintreten der Volljährigkeit.
  • Geschäftsfähigkeit: Eine Person ist in der Lage, rechtlich wirksame Verträge abzuschließen. Eine volljährige Person ist grundsätzlich geschäftsfähig – Einschränkungen gibt es nur in seltenen Fällen, etwa bei schweren geistigen Beeinträchtigungen. Kinder gelten bis 7 Jahre als geschäftsunfähig und von 7 bis 17 als beschränkt geschäftsfähig.
  • Entscheidungsfähigkeit: Eine Person ist in der Lage, eine weitreichende Entscheidung zu treffen (siehe oben). Oftmals ist die Entscheidungsfähigkeit situationsabhängig – je nach Tagesform, Gesundheitszustand oder Themenbereich.

Wird eine gesetzliche Betreuung eingerichtet, heißt dies also nicht, dass die betroffene Person „entmündigt“ ist. Sie behält so viele Rechte wie möglich – und nur dort, wo sie Unterstützung braucht, übernimmt ein*e Betreuer*in oder eine betreuungsbevollmächtigte Person die rechtliche Vertretung.

Wie stellt man den Willen einer entscheidungsunfähigen Person fest?

Kann eine Person ihrem Willen nicht mehr selbst Geltung verschaffen, gibt es ein relativ klares Vorgehen, um den Willen der betroffenen Person zu ermitteln und umzusetzen:

  1. Bei medizinischen Fragestellungen muss immer erst eine entsprechende ärztliche Indikation vorliegen. Besteht aus medizinischer Sicht kein Entscheidungsbedarf, weil das Behandlungsziel eindeutig indiziert ist, um die Gesundheit der Person zu erhalten und Schaden abzuwenden, so kann diese auch von Betreuungsbevollmächtigen oder Betreuer*innen nicht anders festgelegt werden (vgl. § 1901b Abs. 1 BGB).
  2. Existiert eine Patientenverfügung, so ist diese bindend (§ 1901a Abs. 1 BGB). Der Wille der Person muss umgesetzt werden.
  3. Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder diese auf die vorliegende Situation nicht eindeutig angewendet werden kann, dienen sogenannte Behandlungswünsche und der mutmaßliche Willen als Entscheidungsgrundlage. Als Behandlungswünsche versteht man (meist mündliche) Festlegungen einer Person für bestimmte Lebens- und Behandlungssituationen, die allerdings nicht den Rang einer schriftlichen Patientenverfügung besitzen.
  4. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens steht die Frage im Mittelpunkt, wie die betroffene Person entscheiden würde, wenn man sie jetzt fragen könnte.

Welche Aspekte können bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens hilfreich sein?

Um die Frage nach dem Willen einer nicht mehr entscheidungsfähigen Person zu beantworten, können nahestehende Menschen nach früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen der betroffenen Person fragen. Die Willensermittlung darf dabei allerdings nicht so ausufern, dass dadurch vermeidbare Verzögerung in der Behandlung verursacht werden (§ 1901a Abs. 1 BGB).

  • Frühere Äußerungen: Wiederholt geäußerte Meinungen, zum Beispiel im Gesprächen mit Angehörigen, Freund*innen oder Ärzt*innen oder in schriftlichen Notizen, Tagebüchern und Dokumenten, geben wichtige Hinweise. Sie machen sichtbar, welche Behandlungen eine Person wünscht oder ablehnt. Aussagen sind dabei besonders gewichtig, wenn sie mehrfach und beständig formuliert wurden.
  • Religiöse und ethische Überzeugungen: Glaube und Weltanschauung beeinflussen stark, wie Menschen über eine Krankheit und das Sterben denken. So lehnen einige Religionen beispielsweise konkrete medizinische Maßnahmen ab (z. B. Bluttransfusionen bei den Zeugen Jehovas). Andere Religionen drängen darauf, dass Leben als unverfügbares Geschenk Gottes nicht zu verkürzen, aber auch nicht künstlich zu verlängern.
  • Persönliche Werte: Jeder Mensch hat eigene Vorstellungen von Lebensqualität und Würde. Für manche steht Selbstständigkeit im Vordergrund, sodass sie lebensverlängernde Maßnahmen vielleicht ablehnen würden. Andere möchten die geschenkte Zeit mit lieben Menschen längst möglich nutzen, so dass sie auch bei starken Einschränkungen noch medizinische Hilfe wünschen.
  • Vergangene Entscheidungen: Bereits getroffene Entscheidungen in vergleichbaren Situationen können eine wertvolle Orientierungshilfe für die aktuelle Situation sein. Wer etwa eine belastende Therapie schon einmal abgelehnt hat, würde vermutlich auch künftig ähnlich handeln.
  • Kommentare zu Erfahrungen im eigenen Umfeld: Immer wieder müssen Menschen leidvolle Lebenssituationen bei lieben Angehörigen miterleben. Äußerungen zum Erleben dieser Situation (z. B.: Ich würde für mich in dieser Situation keine künstliche Ernährung mehr wollen.“) lassen sich oft auf die aktuelle Situation übertragen.
  • Einschätzungen nahestehender Personen: Jede Entschätzung von nahen Angehörigen und vertrauten Menschen kann wie ein Puzzlestück sein, das hilfreich ist, um Stück für Stück ein klares Bild entstehen zu lassen. Sofern der Prozess nicht zu ausufernd ist, kann daher auch das private Umfeld der betroffenen Person befragt werden.

Vorsorge schafft Sicherheit – für alle Beteiligten

Auch wenn der Gedanke an wichtige Entscheidungen am Lebensende unbequem sein mag, so lohnt es sich dennoch, sich gemeinsam mit der pflegebedürftigen Person immer wieder über entscheidende Fragen am Lebensende auszutauschen. Die erkrankte Person kann sich so sicher sein, dass ihr Wille bekannt ist und im Fall der Fälle zuverlässig umgesetzt wird. Zugleich können Sie als Pflegeperson in der beruhigenden Gewissheit leben, im Bedarfsfall bestmöglich im Sinne Ihres Familienmitgliedes zu entscheiden.
Vorsorge ist daher absolut empfehlenswert – sie bringt Sicherheit für Pflegebedürftige und Pflegepersonen gleichermaßen.

Übrigens: Für Vorsorge ist man nie zu jung. Daher sollten Sie auch die eigene Vorsorge nicht zu sehr auf die lange Bank schieben.